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   BGH, 27.11.2018 - 2 ARs 295/18, 2 AR 73/18   

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https://dejure.org/2018,44681
BGH, 27.11.2018 - 2 ARs 295/18, 2 AR 73/18 (https://dejure.org/2018,44681)
BGH, Entscheidung vom 27.11.2018 - 2 ARs 295/18, 2 AR 73/18 (https://dejure.org/2018,44681)
BGH, Entscheidung vom 27. November 2018 - 2 ARs 295/18, 2 AR 73/18 (https://dejure.org/2018,44681)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 315a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 StGB, §§... 222, 229 StGB, § 315a, § 222 StGB, § 7 Abs. 1 StPO, § 8 Abs. 1 StPO, §§ 14, 19 StPO, §§ 209, 209a, 225a, 269, 270, 328 Abs. 2, § 355 StPO, § 315a StGB, § 24 GVG

  • Wolters Kluwer
  • rewis.io

    Sachliche Zuständigkeit der Schifffahrtsgerichte

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Sachliche Zuständigkeit der Schifffahrtsgerichte in Binnenschifffahrtssachen bei Vorliegen des Schwerpunkts der Tat in der Verletzung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften (hier: fahrlässige Gefährdung des Schiffsverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung)

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Strafrichter oder Schifffahrtsgericht?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Negative sachliche Kompetenzkonflikte

Verfahrensgang

  • AG Emden - 6 Ds 19/18
  • AG Westerstede - 42 Ds 87/17
  • BGH, 27.11.2018 - 2 ARs 295/18, 2 AR 73/18

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2019, 92
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Karlsruhe, 12.06.2017 - 4 Ws 1/17
    Auszug aus BGH, 27.11.2018 - 2 ARs 295/18
    Für eine Konkurrenz der allgemeinen sachlichen Zuständigkeit der Amtsgerichte in Strafsachen und der (besonderen) sachlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts - Schifffahrtsgericht - in Strafsachen fehlt eine ausdrückliche Regelung (vgl. Schifffahrtsobergericht Karlsruhe, Beschluss vom 12. Juni 2017 - 4 Ws 1/17, juris Rn. 7).
  • BGH, 17.03.1999 - 3 ARs 2/99

    'Antiserbische Bewegung' - § 121 Abs. 2 StPO; § 270 StPO, keine Bindungswirkung

    Auszug aus BGH, 27.11.2018 - 2 ARs 295/18
    Der Bundesgerichtshof erachtet eine entsprechende Anwendung der §§ 14, 19 StPO auf den negativen sachlichen Kompetenzkonflikt dann für zulässig, wenn andernfalls mangels einer ausdrücklichen Bestimmung das Verfahren unter Umständen nicht fortgesetzt und zum Stillstand kommen würde; ein solches Ergebnis wäre mit der Aufgabe der Strafrechtspflege nicht vereinbar (vgl. Senat, Beschlüsse vom 15. Mai 1963 - 2 ARs 66/63, BGHSt 18, 381, 383 f., vom 3. September 1982 - 2 ARs 249/82, NStZ 1983, 30, und vom 29. April 1983 - 2 ARs 118/83, BGHSt 31, 361, 362; BGH, Beschluss vom 17. März 1999 - 3 ARs 2/99, BGHSt 45, 26, 28); eine entsprechende Anwendung scheidet allerdings dann aus, wenn der Zuständigkeitsstreit durch eines der beteiligten Gerichte verbindlich entschieden werden kann oder zu seiner Klärung andere Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen (Senat, Beschluss vom 21. Dezember 1982 - 2 ARs 388/82, BGHSt 31, 183, 184 f.; BGH, Beschluss vom 17. März 1999 - 3 ARs 2/99, BGHSt 45, 26, 29 f.).
  • BGH, 15.05.1963 - 2 ARs 66/63
    Auszug aus BGH, 27.11.2018 - 2 ARs 295/18
    Der Bundesgerichtshof erachtet eine entsprechende Anwendung der §§ 14, 19 StPO auf den negativen sachlichen Kompetenzkonflikt dann für zulässig, wenn andernfalls mangels einer ausdrücklichen Bestimmung das Verfahren unter Umständen nicht fortgesetzt und zum Stillstand kommen würde; ein solches Ergebnis wäre mit der Aufgabe der Strafrechtspflege nicht vereinbar (vgl. Senat, Beschlüsse vom 15. Mai 1963 - 2 ARs 66/63, BGHSt 18, 381, 383 f., vom 3. September 1982 - 2 ARs 249/82, NStZ 1983, 30, und vom 29. April 1983 - 2 ARs 118/83, BGHSt 31, 361, 362; BGH, Beschluss vom 17. März 1999 - 3 ARs 2/99, BGHSt 45, 26, 28); eine entsprechende Anwendung scheidet allerdings dann aus, wenn der Zuständigkeitsstreit durch eines der beteiligten Gerichte verbindlich entschieden werden kann oder zu seiner Klärung andere Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen (Senat, Beschluss vom 21. Dezember 1982 - 2 ARs 388/82, BGHSt 31, 183, 184 f.; BGH, Beschluss vom 17. März 1999 - 3 ARs 2/99, BGHSt 45, 26, 29 f.).
  • BGH, 03.09.1982 - 2 ARs 249/82

    Zuständigkeit zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde - Rechtsmittel gegen

    Auszug aus BGH, 27.11.2018 - 2 ARs 295/18
    Der Bundesgerichtshof erachtet eine entsprechende Anwendung der §§ 14, 19 StPO auf den negativen sachlichen Kompetenzkonflikt dann für zulässig, wenn andernfalls mangels einer ausdrücklichen Bestimmung das Verfahren unter Umständen nicht fortgesetzt und zum Stillstand kommen würde; ein solches Ergebnis wäre mit der Aufgabe der Strafrechtspflege nicht vereinbar (vgl. Senat, Beschlüsse vom 15. Mai 1963 - 2 ARs 66/63, BGHSt 18, 381, 383 f., vom 3. September 1982 - 2 ARs 249/82, NStZ 1983, 30, und vom 29. April 1983 - 2 ARs 118/83, BGHSt 31, 361, 362; BGH, Beschluss vom 17. März 1999 - 3 ARs 2/99, BGHSt 45, 26, 28); eine entsprechende Anwendung scheidet allerdings dann aus, wenn der Zuständigkeitsstreit durch eines der beteiligten Gerichte verbindlich entschieden werden kann oder zu seiner Klärung andere Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen (Senat, Beschluss vom 21. Dezember 1982 - 2 ARs 388/82, BGHSt 31, 183, 184 f.; BGH, Beschluss vom 17. März 1999 - 3 ARs 2/99, BGHSt 45, 26, 29 f.).
  • BGH, 21.12.1982 - 2 ARs 388/82

    Befugnis eines Oberlandesgerichts zur verbindlichen Zuständigkeitserklärung eines

    Auszug aus BGH, 27.11.2018 - 2 ARs 295/18
    Der Bundesgerichtshof erachtet eine entsprechende Anwendung der §§ 14, 19 StPO auf den negativen sachlichen Kompetenzkonflikt dann für zulässig, wenn andernfalls mangels einer ausdrücklichen Bestimmung das Verfahren unter Umständen nicht fortgesetzt und zum Stillstand kommen würde; ein solches Ergebnis wäre mit der Aufgabe der Strafrechtspflege nicht vereinbar (vgl. Senat, Beschlüsse vom 15. Mai 1963 - 2 ARs 66/63, BGHSt 18, 381, 383 f., vom 3. September 1982 - 2 ARs 249/82, NStZ 1983, 30, und vom 29. April 1983 - 2 ARs 118/83, BGHSt 31, 361, 362; BGH, Beschluss vom 17. März 1999 - 3 ARs 2/99, BGHSt 45, 26, 28); eine entsprechende Anwendung scheidet allerdings dann aus, wenn der Zuständigkeitsstreit durch eines der beteiligten Gerichte verbindlich entschieden werden kann oder zu seiner Klärung andere Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen (Senat, Beschluss vom 21. Dezember 1982 - 2 ARs 388/82, BGHSt 31, 183, 184 f.; BGH, Beschluss vom 17. März 1999 - 3 ARs 2/99, BGHSt 45, 26, 29 f.).
  • BGH, 29.04.1983 - 2 ARs 118/83

    Verstoß gegen das Wirtschaftsstrafgesetz - Rückerstattung des Mehrerlöses an den

    Auszug aus BGH, 27.11.2018 - 2 ARs 295/18
    Der Bundesgerichtshof erachtet eine entsprechende Anwendung der §§ 14, 19 StPO auf den negativen sachlichen Kompetenzkonflikt dann für zulässig, wenn andernfalls mangels einer ausdrücklichen Bestimmung das Verfahren unter Umständen nicht fortgesetzt und zum Stillstand kommen würde; ein solches Ergebnis wäre mit der Aufgabe der Strafrechtspflege nicht vereinbar (vgl. Senat, Beschlüsse vom 15. Mai 1963 - 2 ARs 66/63, BGHSt 18, 381, 383 f., vom 3. September 1982 - 2 ARs 249/82, NStZ 1983, 30, und vom 29. April 1983 - 2 ARs 118/83, BGHSt 31, 361, 362; BGH, Beschluss vom 17. März 1999 - 3 ARs 2/99, BGHSt 45, 26, 28); eine entsprechende Anwendung scheidet allerdings dann aus, wenn der Zuständigkeitsstreit durch eines der beteiligten Gerichte verbindlich entschieden werden kann oder zu seiner Klärung andere Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen (Senat, Beschluss vom 21. Dezember 1982 - 2 ARs 388/82, BGHSt 31, 183, 184 f.; BGH, Beschluss vom 17. März 1999 - 3 ARs 2/99, BGHSt 45, 26, 29 f.).
  • BGH, 27.02.1998 - 2 ARs 37/98

    Zuständigkeit des Schiffahrtsgerichtes in Regensburg in Sachen umweltgefährdender

    Auszug aus BGH, 27.11.2018 - 2 ARs 295/18
    Schifffahrtspolizeiliche Vorschriften sind alle dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf Binnengewässern dienende Rechtsnormen (Senat, Beschluss vom 27. Februar 1998 - 2 ARs 37/98, NStZ-RR 1998, 367).
  • BGH, 16.10.2020 - 1 ARs 3/20

    Verweisung auf einen anderen Rechtsweg (Bindungswirkung für das Gericht, an das

    1. Der Bundesgerichtshof ist in entsprechender Anwendung des § 14 StPO als gemeinschaftliches oberes Gericht des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main und des Landgerichts Bochum zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen, weil zwischen diesen Gerichten ein negativer sachlicher Kompetenzkonflikt besteht, der nicht anders als durch die Vorlage gelöst werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. November 2018 - 2 ARs 295/18 Rn. 11 mwN und vom 17. März 1999 - 3 ARs 2/99 Rn. 5 mwN; BGH; MüKo-StPO/Ellbogen § 14 Rn. 4 mwN; BeckOK-StPO/Bachler § 14 Rn. 5 mwN; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 14 Rn. 2 mwN).
  • OLG Hamm, 24.03.2020 - 4 (s) Sbd I-4/20

    Zuständigkeit; Schifffahrtsgericht; Schifffahrtsobergericht;

    Allerdings sind diese Bestimmungen auf die vorliegende Frage der sachlichen Zuständigkeit entsprechend anzuwenden, wenn andernfalls mangels einer ausdrücklichen Bestimmung das Verfahren unter Umständen nicht fortgesetzt werden könnte und zum Stillstand käme (BGHSt 18, 381 ff.; NStZ-RR 2019, 92, 93).

    Eine entsprechende Anwendung der Normen scheidet nur aus, wenn der Zuständigkeitsstreit durch eines der beteiligten Gerichte verbindlich entschieden werden kann oder zu seiner Klärung andere und einfachere Wege zur Verfügung stehen (BGHSt 31, 183, 184 f.; NStZ-RR 2019, 92, 93).

    Für eine Entscheidung der Konkurrenz der allgemeinen sachlichen Zuständigkeit der Amtsgerichte in Strafsachen und der (besonderen) Zuständigkeit der Amtsgerichte als Schifffahrtsgerichte fehlt eine ausdrückliche Regelung (vgl. ebenso BGH NStZ-RR 2019, 92, 93; Schifffahrtsobergericht Karlsruhe, Beschl. v. 12.06.2017 - 4 Ws 1/17 - juris Rn. 7).

    Schifffahrtspolizeiliche Vorschriften in diesem Sinne sind alle dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf Binnengewässern dienende Rechtsnormen, wobei es nicht auf die Rechtsnatur der Regelungen ankommt, sondern nur auf ihren Regelungszweck, der in der Abwehr schifffahrtsspezifischer Gefahren bestehen muss (BGH NStZ-RR 1998, 367; NStZ-RR 2019, 92, 93; BayObLG …

    Insofern ist insbesondere zu berücksichtigen, dass auch die bereichsspezifischen Ausprägungen des allgemeinen und von der Rechtsprechung im Einzelfall zu konkretisierenden rechtlichen Gebots, nicht eigens kodifizierte schifffahrtsspezifische Sorgfaltsanforderungen zu beachten, schifffahrtspolizeiliche Vorschriften sind (BGH NStZ-RR 2019, 92, 93).

  • OLG Koblenz, 03.11.2020 - 4 AR 58/20

    Entscheidung über einen Zuständigkeitsstreit zwischen einer

    In den Fällen des negativen sachlichen Kompetenzstreits entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht gem. § 14 StPO entsprechend, wenn andernfalls mangels einer ausdrücklichen Bestimmung das Verfahren unter Umständen nicht fortgesetzt werden und zum Stillstand kommen würde und der Zuständigkeitsstreit nicht durch eines der beteiligten Gerichte verbindlich entschieden werden kann (Anschluss an BGH, Bes. v. 27. November 2018 - 2 ARs 295/18, NStZ-RR 2019, 92 ).

    § 14 StPO findet in den Fällen des hier vorliegenden negativen sachlichen Kompetenzstreits entsprechende Anwendung, wenn andernfalls mangels einer ausdrücklichen Bestimmung das Verfahren unter Umständen nicht fortgesetzt werden und zum Stillstand kommen würde (BGH, Beschl. 2 ARs 295/18 v. 27.11.2018 - NStZ-RR 2019, 92 ).

  • LG Würzburg, 20.04.2022 - 1 Qs 38/22

    Zuständigkeitsstreit bei einer strafrechtlichen Binnenschifffahrtssache

    § 2 III 1 lit. a) BinSchGerG, denn der Schwerpunkt der Tat liegt in der Verletzung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften (vgl. BGH, Beschluss vom 27.11.2018 - 2 ARs 295/18, NStZ-RR 2019, 92 [93]).

    Sinn der Zuständigkeitskonzentration in § 4 BinSchGerG ist es, Rechtsangelegenheiten, deren Kern die Beurteilung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften ist, spezialisierten Gerichten mit besonderer Sachkunde zuzuweisen (Bundestagsdrucksache 7/1261, Seite 46; vergleiche auch BGH, Beschluss vom 27.11.2018 - 2 ARs 295/18, NStZ-RR 2019, 92 [93]).

  • OLG Zweibrücken, 25.04.2022 - 1 AR 10/22

    Entfall der Bindungswirkung bei einer Verweisung gemäß § 270 StPO

    Das gilt auch dann, wenn - wie hier - die Zuständigkeit von der Klärung der Wirksamkeit und damit der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses abhängt (BGH, Beschluss vom 27.11.2018 - 2 ARs 295/18, juris; Beschluss vom 17.03.1999 - 2 BJs 122-98-1 - 3 ARs 2-99, beckonline; OLG Köln, Beschluss vom 13.09.2010 - III-2 Ws 561/10, juris Rn.8; KG Berlin, Beschluss vom 13.03.2009, 4 ARs 11/09 - juris Rn.2).
  • AG Bonn, 21.09.2022 - 710 OWi
    Schifffahrtspolizeiliche Vorschriften sind alle dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf Binnengewässern dienende Rechtsnormen (BGH, Beschluss vom 27. November 2018 - 2 ARs 295/18 -, juris Rn 19 m.w.N.).
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